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Dampfkesselanlagen und Druckgeräte

Rohrfernleitungen

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Anlagen überwachungsbedürftig, wenn von ihnen Gefahren für Beschäftigte und Dritte ausgehen. Sie müssen von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) oder, bei Anlagen mit geringerem Gefährdungspotenzial, befähigten Personen geprüft werden. Dies betrifft Dampfkesselanlagen, Druckbehälteranlagen, aber auch Füllanlagen und Leitungen für gefährliche Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten.

Wie in den früheren Verordnungen wird für den Betrieb bestimmter Anlagen eine Erlaubnis der zuständigen Behörde benötigt. Dies betrifft im Wesentlichen Dampfkesselanlagen der Kategorie IV (gem. Richtlinie 97/23/EG), Füllanlagen zum Abfüllen von Druckgasen in ortsbewegliche Druckgeräte zur Abgabe an andere mit einer Füllkapazität von mehr als 10 kg/h, Füllanlagen zum Befüllen von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit Druckgasen, Lageranlagen, Füllstellen und Tankstellen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, sowie ortsfeste Flugfeldbetankungsanlagen.

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Dr. Hermann Dinkler
Tel. 030 760095-540
Fax 030 760095-541



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