Brand- und Explosionsschutz

Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftig. Der Betreiber muss Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme und wiederkehrende Prüfungen veranlassen. Bestandteil dieser Prüfung ist sowohl der elektrische Explosionsschutz als auch der nichtelektrische Explosionsschutz.
Wer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen betreibt, muss ein Explosionsschutzdokument erstellen. Für bestehende Anlagen galt dafür eine Frist bis zum 31. Dezember 2005. Darin soll die Explosionsgefährdung systematisch bewertet und dokumentiert werden.
Im Sinne des Explosionsschutzes zählen auch Lager- und Abfüllanlagen für entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche ("brennbare") Flüssigkeiten zu den überwachungsbedürftigen Anlagen. Aus der ehemaligen Verordnung über brennbare Flüssigkeiten wurden in die BetrSichV insbesondere die den Explosionsschutz betreffenden Vorschriften übernommen. Zur Einstufung als "überwachungsbedürftige Anlage" wurde die Untergrenze des Gesamtrauminhalts für Lageranlagen von 0 l auf 10.000 l und die Untergrenze der Umschlagskapazität für Füll- und Entleerstellen von 0 l/h auf 1.000 l/h angehoben. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind Anlagen zum Lagern von Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von 55°C bis 100°C.
Neu aufgenommen wurden Anlagen mit entzündlichen Flüssigkeiten, die wasserlöslich sind (z.B. Alkohole, Essigsäure u.s.w.) und Anlagen mit "zähflüssigen" Stoffen mit einem Flammpunkt kleiner/gleich 55°C (z.B. Kleber, Lacke etc.).
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