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Aufzugsanlagen

Rohrfernleitungen

Im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind folgende Aufzugsanlagen überwachungsbedürftig:

  • Aufzüge im Sinne der Aufzugsrichtlinie (95/16/EG)
  • Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie (98/37/EG)
  • Paternoster (Personen-Umlaufaufzüge)
  • Bauaufzüge mit Personenbeförderung
  • Mühlen-Bremsfahrstühle

Nach der BetrSichV muss alle zwei Jahre eine wiederkehrende Prüfung stattfinden, dazwischen muss eine Zwischenprüfung durchgeführt werden. Bei Aufzugsanlagen, die nach Aufzugsrichtlinie errichtet wurden, entfällt nach erfolgreich bestandenem Zertifizierungsverfahren eine Prüfung vor Inbetriebnahme. Aufzugsanlagen, die nach der Maschinenrichtlinie errichtet und zertifiziert wurden, müssen weiterhin vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Betreiber müssen in allen Fällen Prüffristen innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der Behörde melden, wobei maximale Prüffristen einzuhalten sind. Personen- und Lastenaufzüge müssen wie bisher mindestens alle zwei Jahre geprüft werden. An den Fristen für vorgeschriebene Zwischenprüfungen ändert sich nichts. Der Aufzug als Anlage im Sinne der Maschinenrichtlinie muss, mindestens alle vier Jahre wiederkehrend, mit den erforderlichen Zwischenprüfungen geprüft werden.

Nach einer Änderung ist die überwachungsbedürftige Aufzugsanlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Wer eine Aufzugsanlage betreibt, muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.

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Ihr Ansprechpartner beim VdTÜV
Ernst-August Siekhans
Tel. 030 760095-550
Fax 030 760095-551



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