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Überwachungsbedürftige Anlagen

Was ist neu

Überwachungsbedürftige Anlagen sind:

Nach der Betriebssicherheitsverordnung sind Anlagen überwachungsbedürftig, wenn von ihnen Gefahren für Beschäftigte und Dritte ausgehen. Sie müssen von zugelassenen Überwachungsstellen (ZÜS) oder, bei Anlagen mit geringerem Gefährdungspotenzial, befähigten Personen geprüft werden, wenn

  • eine Anlage erstmalig oder nach einer wesentlichen Veränderung in Betrieb genommen wird (§ 14 Abs. 1),
  • eine Anlage geändert wurde, soweit der Betrieb oder die Bauart durch die Änderung beeinflusst wird (§ 14 Abs. 2),
  • Geräte, Schutzsysteme oder Sicherheits-, Kontroll- oder Regelvorrichtungen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG instand gesetzt wurden (§ 14 Abs. 6),
  • Anlagen wiederkehrend geprüft werden müssen(§ 15),
  • es sich um besondere Druckgeräte handelt (§ 17 in Verbindung mit Anhang 5).

Beim Arbeitgeber bzw. Betreiber liegt ein hohes Maß an Freiheit, aber auch Verantwortung. Er muss eine Gefährdungsbeurteilung bzw. sicherheitstechnische Bewertung vornehmen und dabei den Umfang der notwendigen Prüfungen ermitteln - immer unter Berücksichtigung des Standes der Technik. Dies umfasst auch Prüfungen, die zur Einhaltung des ordnungsgemäßen Zustandes einer überwachungsbedürftigen Anlage erforderlich sind (§ 12 BetrSichV). In bestimmten Fällen ist die Prüfung einer überwachungsbedürftigen Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) erforderlich. Der Betreiber muss in allen Fällen Prüffristen innerhalb von sechs Monaten nach der Inbetriebnahme der überwachungsbedürftigen Anlage der zuständigen Behörde melden, wobei maximale Prüffristen einzuhalten sind. Auch nach einer Änderung ist die überwachungsbedürftige Anlage durch eine zugelassene Überwachungsstelle zu prüfen. Jahrzehntelange Erfahrung bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen sowie bei der prüfungsbegleitenden Beratung von Arbeitgebern und Betreibern zeichnen die Mitglieder des Verbandes der TÜV aus. Sie erfüllen nicht nur die für alle ZÜS üblichen Kriterien, die Voraussetzung einer Akkreditierung sind, sondern sind darüber hinaus als TÜV-Sachverständige in besonderem Maße qualifiziert. Sie sind eingebunden in den VdTÜV-Erfahrungsaustausch und haben Zugriff auf Wissensdatenbanken und Informationsnetzwerke des Verbandes.

Icon Weiterführende Informationen Autor Datum
Dokument zum Download Rolle der Technischen Regeln und Handlungsanleitungen im Rahmen der BetrSichV
Rolle_TRBS.pdf
Dr. Hermann Dinkler 15.08.2007



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